Allgemeine Einkaufsbedingungen der Städtische Verkehrsbetriebe Zwickau GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge über Lieferungen (Kauf-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge) (zusammenfassend „Lieferverträge“) zwischen uns, dem Auftraggeber („AG“), und unseren Auftragnehmern bzw. Lieferanten („AN“). Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer AN erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote unserer AN an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen unserer AN oder Dritter finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich zu. Eine ausdrückliche Zustimmung liegt nicht vor, wenn wir deren Geltung im Einzelfall lediglich nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unserer AN oder eines dritten enthält oder auf solche verweist oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingung unserer AN Lieferungen, Leistungen oder Angebote vorbehaltlos annehmen oder bezahlen, liegt darin keine Zustimmung oder Einverständnis mit der Geltung anderer Geschäftsbedingungen.

2. Bestellungen und Vertragsschluss

2.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren AN im Zusammenhang mit den Lieferverträgen getroffen werden, sind in unseren Bestellungen, dem Liefervertrag und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt. Auch alle sonstigen Erklärungen, einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Vergütungen für Anwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden von uns nur gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist. Ansonsten sind wir an die Vorleistungen des AN nicht gebunden, insbesondere nicht verpflichtet, dem AN den Auftrag zu erteilen.

2.3 Wir sind an erteilte Bestellungen für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Ausstellungsdatum gebunden, es sei denn, dies ist auf der Bestellung abweichend angegeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die in unseren Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise und bindend. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden verstehen sich die Preise ferner „frei Bestimmungsort“ oder „frei Werk“ und einschließlich Verpackung, bei Import auch einschließlich Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben.

3.2 Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernehmen wir nur die jeweils günstigsten Frachtkosten. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.3 Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Abnahme von Waren durch uns zum Gegenstand hat, verpflichtet sich der AN auch bei verbindlich vereinbarten Preisen, Preisänderungen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen.

3.4 Kosten, Zölle uns sonstige Abgaben, die nach Auftragserteilung in Kraft treten oder erhöht werden, trägt der AN.

4. Beschaffenheit der Ware

4.1 Wenn sich unsere Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem AN die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart.

4.2 Der AN gewährleistet zudem, dass die gelieferten Waren oder verwendeten Materialen bzw. Stoffe allen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften (insbesondere Arbeitssicherheit-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sowie dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und Ausführungsvorschriften) sowie allen einschlägigen technischen Bedingungen (insbesondere VDE-, DIN-, CE-, GS-, PTB-, TÜV-, FTZ-, DVGW-Vorgaben) entsprechen und die notwendigen Prüfzeichen bzw. Konformitätszeichen tragen.

5. Verpackung

5.1 Wir sind berechtigt, Verpackungsmaterial auf Gefahr und Kosten des AN zurückzusenden.

5.2 Nicht recyclebares Verpackungsmaterial muss der AN auf Wunsch des AG auf dessen Kosten zurücknehmen bzw. entsorgen. Kommt der AN dieser Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nach, hat er dem AG die ihm daraus entstehenden Aufwendungen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

6. Rechnungsbeleg und Zahlung

6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung bzw. Abnahme der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, innerhalb von 25 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Rechnung maßgebend.

6.2. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelbezeichnung mit Artikelnummer, Liefermenge/Mengeneinheiten – bei Teillieferungen die Restmenge – und Lieferanschrift anzugeben. Bei Rechnungen ist zusätzlich die jeweilige gültige gesetzliche Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Sollten eine oder mehrere diese Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Ziffer 6.1 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

7. Liefertermine, Lieferfristen, Lieferverzug

7.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder –frist) ist bindend. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit Datum der Bestellung.

7.2 Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

7.3 Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht
- bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG, wenn die Lieferung rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.
- bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme beim AG bei deren rechtzeitiger Abnahme durch den AG.

7.4 Der AN darf die Ausführung der Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung oder Teilen davon nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an einen Dritten übertragen. Wir werden die Zustimmung erteilen, wenn der Dritte die sichere wirtschaftliche und technische Gewähr bietet, die Lieferung bzw. Inbetriebnahmeleistung gemäß den vertraglichen Absprachen zwischen uns und dem AN zu erfüllen.

7.5 In dem Fall, dass notwendige, von uns zu liefernde Unterlagen oder sonstige Vorleistungen von unserer Seite ausgeblieben sein sollten, kann sich der AN auf das Ausbleiben nur berufen, wenn er die Vorleistung schriftlich gegenüber uns angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

7.6 Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund der Bestellung oder des Vertrages bestimmen, so kommt der AN mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

7.7 Im Fall des Lieferverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und es Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

7.8 Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem AN für jeden Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom AN zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Nehmen wir die verspätete Leistung an, sind wir berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Zahlung der Schlussrechnung geltend zu machen.

8. Eigentumsrecht, Verbot von Werbung

8.1 An sämtlichen Informationen und Unterlagen, technischem und kommerziellem Wissen, insbesondere an von uns abgegebenen bzw. ausgestellten Bestellungen, Aufträgen sowie dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen sowie Modellen, Vorrichtungen, Waren oder Teilen, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die bzw. das dem An von uns und unseren Bevollmächtigten übermittelt werden, gilt, ohne dass besonders darauf hingewiesen werden muss, Eigentums-, Marken- und Urheberrechtsschutz.

8.2 Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für jeweilige Produkte beziehen, an denen der AN sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht jedenfalls nach der Bezahlung auf uns über.

8.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der AN in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsbedingung mit uns, insbesondere unter Benutzung von Anfragen, Bestellungen, Aufträgen etc. und des damit verbundenen Schriftverkehrs, hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.

8.4 Der AN wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Ziffer 8 verpflichtet.

9. Abnahme, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Gefahrübergang

9.1 Sofern eine Abnahme vereinbart ist und in dem jeweiligen Vertrag nichts zur Abnahme vereinbart ist, hat die Abnahme der Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung förmlich zu erfolgen. Hierüber ist dann ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von uns und dem AN zu unterzeichnen ist.

9.2 Bei einer Abnahme am Sitz des AN hat der AN uns den Zeitpunkt der Abnahme mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigen Abnahmetermin schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für eventuell vereinbarte Zwischenabnahmen.

9.3 Auf unsere Anforderung hin hat uns der AN entsprechende Prüfzertifikat einschließlich der Datenblättert sowie der Sicherheitsblätter hinsichtlich der verwendeten Materialien für die Lieferung in deutscher Sprache vorzulegen.

9.4 Wir führen eine Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf offenkundige Mängel durch. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.

9.5 Ist die Lieferung oder Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistung bei der Abnahme offenkundig mangelhaft oder nicht in Übereinstimmung mit der Bestellung, so können wir die Abnahme verweigern. In diesem Fall kann der AN nicht darauf verweisen, dass die Lieferung oder Leistung ansonsten im Wesentlichen mangelfrei ist.

9.6 Bei Lieferungen geht die Gefahr, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Lieferort übergeben wird. Ist eine Abnahme vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und des Untergangs der Lieferung erst mit der Abnahme auf uns über.

10. Haftung, Versicherung

10.1 Der AN haftet uns gegenüber für alle Schäden, die durch Verletzung von dem AN obliegenden Sorgfaltspflicht schuldhaft durch den AN oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, soweit in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist. Der AN trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht und verschuldet worden ist, sofern der Schaden seine Ursache im ausschließlichen Herrschaftsbereich des AN hat.

10.2 Der AN ist verpflichtet, für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Haftpflicht/Betriebshaftpflichtversicherung mit einer, die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und uns auf Verlangen durch Übersendung on entsprechenden Versicherungsbestätigungen nachzuweisen.

10.3 Schadensersatzansprüche des AN gegen uns können nur geltend gemacht werden, wenn sie (I) auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der AN in besonderem Maße vertrauen darf, (II) einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen sonstigen Vertragsverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen oder (III) einer fahrlässigen Pflichtverletzung mit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit beruhen.

10.4 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur in Höhe des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens. Eine Haftung für Folgeschäden wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige mittelbare Schäden wie der Ersatz von Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.5 Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zu Schadenregulierung durch die Versicherung.

11. Mängelansprüche

11.1 Der AN steht dafür ein, dass eine Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, steht der AN dafür ein, dass eine Lieferung ggf. auch nach der weiteren Bearbeitung durch uns sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, wie sie unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Qualitätsanforderungen erwartet werden kann.

11.2 Wir sind im Hinblick auf unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf die Transportschäden verpflichtet.

11.3 Die Mängelhaftung beginnt mit der vollständigen Ablieferung der vereinbarten Liefer- und Leistungsmenge und bei Investitionsgütern und Maschinen- oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme.

11.4 Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, soweit in der Bestellung nicht eine andere Frist vereinbart ist. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit es sich bei dem Mangel nicht um einen geringfügigen Mangel handelt und dieser durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung von dem AN ohne nennenswerten Aufwand beseitigt wird.

11.5 Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der AN unverzüglich zu beseitigen, so dass uns keine Kosten entstehen. Wir können statt der Beseitigung des Mangels verlangen, dass der AN eine mangelfreie Sache liefert. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der AN.

11.6 Sollte der AN einen Mangel nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen oder liegt ein dringender Fall vor, aufgrund dessen es für uns unzumutbar ist, dem AN zuvor eine Frist zu setzen, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des AN durchzuführen. Insbesondere können wir unter dieser Voraussetzung schadhafte Teile selbst ersetzen oder durch Dritte ersetzen lassen oder uns von dritter Seite Ersatz beschaffen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz insbesondere auch im Falle eines Rückrufes bleiben unberührt.

11.7 Senden wir mangelhafte Ware an den AN zurück, so sind wir berechtigt, dem AN den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zzgl. einer Aufwandpauschale von 5% des Preises der mangelhaften Ware. Wir behalten uns den Nachweis höherer Aufwendungen vor. Dem AN bleibt der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen vorbehalten.

11.8 Der AN hat uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- und Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers des vom AN gelieferten Produktes gegen uns erheben, und erstattet uns die notwendigen Kosten der entsprechenden Rechtsverfolgung.

11.9 Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 11.3 tritt die Verjährung in dem unter Ziffer 11.7 gennannten Fällen frühestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche gegenüber unseren Kunden erfüllt haben, spätestens aber 5 Jahre nach Ablieferung durch den AN.

11.10 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für nachgelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu. Dies gilt auch, wenn Teile wesentlich nachgebessert werden.

12. Vertragliches Rücktrittsrecht

12.1 Unbeschadet unserer Rechte bei vertragswidrigem Verhalten des AN sind wir berechtigt, vom Vertrag ohne Angaben von Gründen ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fall sind wir verpflichtet, all bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649 S. 2, 2. Hs. BGB.

12.2 Zu einem Rücktritt sind wir auch berechtigt, wenn über das Vermögen des AN das gerichtliche Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt wird.

13. Schutzrechte

13.1 Der AN haftet dafür, dass man im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte der Lieferung herstellt oder herstellen lässt, schuldhaft verletzt werden. Er haftet hierfür verschuldensunabhängig, soweit er nah dem Vertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit des Liefergegenstandes von rechten Dritter übernommen hat.

13.2 Der AN ist verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der ein Absatz 1 genannten Verletzung von – insbesondere gewerblichen – Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des AN, soweit er nach dem Vertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit des Liefergegenstandes von Rechten Dritter übernommen hat.

13.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung.

13.4 Falls für die von dem AN geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, uns hiervon in Kenntnis zu setzen.

14. Mindestlohngesetz

14.1 Zusicherung a. Der AN sichert zu, bei der Ausführung von Aufträgen die Vorschriften des Gesetztes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz), des Schwarz-ArbG und des AentG einzuhalten. b. Der AN sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher (Leiharbeitsunternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) in gleichen Umfang zu verpflichten. c. Der AN weist uns die Erfüllung der Zusicherung nach lit. a und lit. b regelmäßig, mindestens aber auf Anforderung nach.

14.2 Haftungsfreistellung
- a. Der AN verpflichtet sich, von uns von allen Ansprüchen dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines Beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz), des Schwarz-ArbG und des AentG freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen durch den AN ergeben.
- b. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
- c. Wir verpflichten uns, den AN unverzüglich darüber zu informieren, wenn wir von Auftragnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen werden oder erfahren, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden.
- d. Werden wir oder eines unserer Organe oder Mitarbeitern aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes, des Schwarz-ArbG und des AentG im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen durch den AN wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder zu einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWig) angeordnet, erstattet der AN uns oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafverteilung darstellt. Der AN erstattet uns oder dem jeweils belasteten darüber hinaus die tatsächlichen angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung/Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren.
- e. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorschriften des Mindestlohngesetzes, des Schwarz-ArbG und des AentG eingeleitet werden oder er Kenntnis von entsprechende Ermittlungen – auch gegenüber seinen Nachunternehmern oder eines beauftragten Verleihers – erhält.

14.3 Außerordentliches Kündigungsrecht Für den Fall, dass wir zur Zahlung nach § 13 MiLoG herangezogen werden, haben wir das Recht, den Subunternehmervertrag fristlos zu kündigen. Die Pflicht, uns von den gemäß § 13 MiLoG zu leistenden Zahlungen freizustellen, bleibt davon unberührt.

15. Abtretung/Aufrechnung

15.1 Der AN ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der AN seine Forderungen gegen uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam, wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den AN oder den Dritten leisten. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den AN übereignete Waren gilt unsere Zustimmung zur Abtretung an den Vorlieferanten als erteilt.

15.2 Gegenüber unseren Ansprüchen kann der AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

15.3 Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des AN mit allen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind. Der AN erklärt sich auch mit der Verrechnung seiner Forderungen gegenüber unseren Konzernunternehmen einverstanden.

16. Geheimhaltung

16.1 Von uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sind strikt geheim halten. Der AN darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich machen.

16.2 Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von uns zur Verfügung gestellte vertrauliche Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

16.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach der Vertragsdurchführung. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen allgemein bekannt geworden ist.

17. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit

17.1 Wir weisen gemäß § 33 BDGS darauf hin, dass wir Daten des AN auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verarbeiten und nutzen werden.

17.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist das an unserem Sitz international und örtlich zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das am Sitz des AN international und örtlich zuständige Gericht.

17.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AN und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11. April 1980 in seiner jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.

17.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder des jeweils zwischen dem AN und uns geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus anderen Gründen, als den in den §§ 305 bis 310 BGB genannten unwirksam, so werden wir gemeinsam mit dem AN die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem rechtlich gewollten Ergebnis und dem wirtschaftlichen erstrebten Erfolg am nächsten kommt.

18. Korruptionsvermeidung

18.1 Der AG kann fristlos vom Vertrag zurücktreten, aus wichtigem Grund kündigen und Schadenersatz verlangen, wenn
- a. vom AN einem mit der Vertragsverhandlung, dem Vertragsabschluss oder der Vertragsdurchführung betrauten Mitarbeiter der SVZ GmbH oder einer ihm nahestehenden Person unmittelbar oder mittelbar persönliche Vorteile in Aussicht gestellt, versprochen, angeboten, zugewendet oder verschafft werden, der AN verwirkt damit zudem eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Vergütung.
- b. der AN schuldhaft zwingende Rechtsvorschriften der anwendbaren Rechtsordnung, insbesondere die Umweltschutzgesetze verletzt, sich aktiv oder passiv, direkt oder indirekt an irgendeiner Form der Bestechung beteiligt, sich an irgendeiner Form der Kinderarbeit beteiligt, diese fördert oder duldet, die Grundrechte seiner Mitarbeiter nicht achtet.

18.2 Wenn der AN nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 10 % der Nettoauftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

18.3 Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche, insbesondere des Anspruches auf Ersatz des tatsächlich angefallenen Schadens, ist durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen. Eine etwa geleistete Vertragsstrafe ist auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.

Stand: Februar 2020

Städtische Verkehrsbetriebe Zwickau GmbH
Schlachthofstraße 12 08058 Zwickau
Eingetragen am Amtsgericht Chemnitz, HRB 3081 USt.-ID: DE 159725960