14.1 Zusicherung a. Der AN sichert zu, bei der Ausführung von Aufträgen die Vorschriften des Gesetztes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz), des Schwarz-ArbG und des AentG einzuhalten. b. Der AN sichert weiter zu, von ihm beauftragte Nachunternehmer und Verleiher (Leiharbeitsunternehmen im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) in gleichen Umfang zu verpflichten. c. Der AN weist uns die Erfüllung der Zusicherung nach lit. a und lit. b regelmäßig, mindestens aber auf Anforderung nach.
14.2 Haftungsfreistellung
- a. Der AN verpflichtet sich, von uns von allen Ansprüchen dritter, insbesondere Ansprüchen eigener Arbeitnehmer, eventueller Nachunternehmer oder Ansprüchen von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines Beauftragten Verleihers aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz), des Schwarz-ArbG und des AentG freizustellen, die sich aus der Ausführung von Aufträgen durch den AN ergeben.
- b. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt ausdrücklich auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden.
- c. Wir verpflichten uns, den AN unverzüglich darüber zu informieren, wenn wir von Auftragnehmern oder Nachunternehmern oder einem beauftragten Verleiher im Zusammenhang mit Vorschriften des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen werden oder erfahren, dass derartige Ansprüche von Dritten, insbesondere von Arbeitnehmern des Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers bzw. Sozialversicherungsträgern oder Finanzbehörden geltend gemacht werden.
- d. Werden wir oder eines unserer Organe oder Mitarbeitern aus oder im Zusammenhang mit den Vorschriften des Mindestlohngesetzes, des Schwarz-ArbG und des AentG im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen durch den AN wegen fahrlässiger Verletzung von Vorschriften rechtskräftig zu einem Bußgeld oder zu einer Strafe verurteilt oder wird eine Weisung/Auflage nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) erteilt oder ein Verfall nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWig) angeordnet, erstattet der AN uns oder dem jeweils Belasteten das zu zahlende Bußgeld oder eine zu zahlende Geldstrafe oder einen auferlegten oder zum Verfall angeordneten Betrag, soweit dies nicht eine Strafverteilung darstellt. Der AN erstattet uns oder dem jeweils belasteten darüber hinaus die tatsächlichen angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung/Verteidigung im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren.
- e. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn ihm gegenüber ein Ordnungswidrigkeiten- und/oder Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Vorschriften des Mindestlohngesetzes, des Schwarz-ArbG und des AentG eingeleitet werden oder er Kenntnis von entsprechende Ermittlungen – auch gegenüber seinen Nachunternehmern oder eines beauftragten Verleihers – erhält.
14.3 Außerordentliches Kündigungsrecht Für den Fall, dass wir zur Zahlung nach § 13 MiLoG herangezogen werden, haben wir das Recht, den Subunternehmervertrag fristlos zu kündigen. Die Pflicht, uns von den gemäß § 13 MiLoG zu leistenden Zahlungen freizustellen, bleibt davon unberührt.